Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fischer Spezialbaustoffe GmbH, Stand Oktober 2009
I. Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
II. Vertragsabschluss
1. Unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge gelten als zustandegekommen, sobald dem Käufer unsere schriftliche Bestätigung seiner Bestellung zugegangen ist oder wir mit der Lieferung der Ware begonnen haben. Im Falle der Abholung gilt der Vertrag spätestens mit Übergabe der Ware am Werk als zustandegekommen.
III. Lieferung
1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden unsere Waren verpackt zum vereinbarten Bestimmungsort geliefert.
2. Die Lieferung erfolgt durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge und ab einer Menge von 25t frei Empfangsstation, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Der Käufer hat Bestimmungsort und Empfänger rechtzeitig vor Lieferung korrekt anzugeben. Bei Lieferungen auf ein Lager gilt der Standort des Lagers als Bestimmungsort. Änderungen des Bestimmungsortes sind uns unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat seinen Abnehmern bei von uns durchgeführten Streckengeschäften die Verpflichtung zur korrekten Angabe und unverzüglichen Anzeige einer Änderung des Bestimmungsortes aufzuerlegen mit der Maßgabe zur entsprechenden Weitergabe an deren Abnehmer.
4. Verstößt der Käufer oder einer seiner Abnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtung in Ziffer 3., den Bestimmungsort korrekt anzugeben oder Änderungen unverzüglich anzuzeigen und haben wir in Folge dessen einen erfolglosen Lieferversuch unternommen, so sind wir berechtigt, vom Käufer Schadenersatz in Höhe von EUR 100 je t, zumindest jedoch EUR 1.000 je Ladung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens sowie uns der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
5. Bei Lieferung händigt das Lieferwerk bei Übergabe der Waren einen Lieferschein aus, der Angaben über Menge, Art, Tag und Stunde der Lieferung, polizeiliches Kennzeichen oder Speditionsnummer des Fahrzeugs, Auftrag, Empfänger, Bestimmungsort und Käufer enthält.
6. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass
6.1 die Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und abladen können;
6.2 das Lager bzw. der Siloraum bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person gegebenfalls auch Entladepersonal – an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Siloraumes, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und ggf. zur Entladung bereit steht. Als bevollmächtigt gilt, wer das Fahrzeug einweist.
6.3 im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen nach Ziffer 6.1 und 6.2 sind wir insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Menge zu unterlassen sowie unsere Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
IV. Abholung
1. Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass
1.1 die technische Ausstattung der Fahrzeuge so beschaffen ist, dass mit den Verladegeräten des Lieferwerks ordnungsgemäß und gefahrlos beladen werden kann;
1.2 die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerks erfolgt;
1.3 der Fahrer auf dem Lieferschein den ordnungsgemäßen Empfang der Waren bestätigt.
2.Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße und sämtlichen diesbezüglichen Vorschriften genügende Sicherung der Ladung zu sorgen. Da wir auf der Grundlage straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auch bei Abholung und Verladung durch den Käufer als Verlader verantwortlich gemacht werden können, sind wir berechtigt:
2.1 die Ladungssicherheit zu prüfen;
2.2 bei berechtigten Zweifeln an der Ladungssicherheit die Verladung zu verhindern bzw. zu verweigern;
2.3 sofern die Verladung bereits erfolgt ist, das Fahrzeug an der Ausfahrt zu hindern.
V. Lieferzeit und Bereitstellung 1. Liefertermine, Lieferfristen oder Bereitstellungstermine sind in der Bestellung anzugeben. Sie werden nur im Falle unserer ausdrücklichen Bestätigung verbindlich. 2. Bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen sind Abrufe schriftlich oder fernmündlich so frühzeitig hereinzugeben, dass uns die rechtzeitige Lieferung möglich ist, mindestens jedoch 2 Arbeitstage vor Liefertermin. Bei größeren Aufträgen muss ein Lieferplan vereinbart werden. 3. Das Beladen der Fahrzeuge erfolgt während der bekannten Verladezeiten und in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge. Für eventuelle Wartezeiten wird eine Vergütung nicht bezahlt.
V. Lieferzeit und Bereitstellung
1. Liefertermine, Lieferfristen oder Bereitstellungstermine sind in der Bestellung anzugeben. Sie werden nur im Falle unserer ausdrücklichen Bestätigung verbindlich.
2. Bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen sind Abrufe schriftlich oder fernmündlich so frühzeitig hereinzugeben, dass uns die rechtzeitige Lieferung möglich ist, mindestens jedoch 2 Arbeitstage vor Liefertermin. Bei größeren Aufträgen muss ein Lieferplan vereinbart werden.
3. Das Beladen der Fahrzeuge erfolgt während der bekannten Verladezeiten und in der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge. Für eventuelle Wartezeiten wird eine Vergütung nicht bezahlt.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht über:
1. Bei Lieferung „frei Empfangsstation“ mit der Übergabe am Bestimmungsort. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zur Wahrung etwaiger Ansprüche aus dem Transport gegen den Frachtführer der Sachverhalt vor Entladung schriftlich und nach Möglichkeit gegengezeichnet festgestellt wird.
2. Bei Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge, wenn die Waren unsere Verladegeräte (z.B. Rüssel, Deichselhubwagen, Hubstapler, Verladeband oder ähnliches) verlassen. Für Schäden, die durch oder während des Transports der Waren entstehen, sowie für Verluste sind wir nicht verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch verunreinigte oder ungeeignete Fahrzeuge und Lademittel des Käufers entstehen.
3. Mit dem Zeitpunkt, da sich der Käufer in Verzug mit der Annahme befindet.
VII. Beschaffenheitsvereinbarungen, Verarbeitungsanleitungen, Verbrauchsangaben, Beratung und Auskunft
1. Soweit unsere Lieferungen und Leistungen in Warenbeschreibungen, wie z.B. Prospekten, Technischen Informationen, Normen, bauaufsichtliche Zulassungen und ähnlichem, beschrieben sind, stellen diese Beschreibungen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, sondern die vereinbarte Beschaffenheit dar.
2. Werden unsere Waren abweichend zu in unseren Verarbeitungsanleitungen genannte Arbeitsbedingungen oder Anwendungsgebiete verwendet, empfehlen wir, vor Verarbeitung unsere anwendungstechnische Beratung einzuholen.
3. Verbrauchsangaben in Verarbeitungsanleitungen und Technischen Informationen stellen mittlere Erfahrungswerte dar. Bei Mehr- oder Minderverbrauch können keine Rechte oder Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden.
4. Anwendungstechnische Beratung und Auskünfte in Wort und Schrift entsprechen unseren Kenntnissen und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.
VIII. Preise, Frachtvergütung & Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise sind Frankopreise, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Preise und Frachtvergütungen richten sich nach unseren Preislisten in der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung, es sei denn, wir weisen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf abweichende Preise und/oder Frachtvergütungen hin. In diesem Falle gelten die abweichenden Preise und/oder Frachtvergütungen als vereinbart, wenn der Käufer ihnen nicht innerhalb von 3 Werktagen widerspricht. Der Widerspruch des Käufers gilt dann als Stornierung der Bestellung. Unsere Preise gelten, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, für Lieferungen ab 25 t frei Empfangsstation, einschließlich Verpackung. Unsere Frachtvergütungen richten sich nach dem angegebenen Bestimmungsort. Bei Änderungen des Bestimmungsortes sind wir berechtigt, die Frachtvergütungen gegebenenfalls anzupassen.
2. Tritt der Käufer nach den getroffenen Vereinbarungen im Falle der Abholung in Frachtvorlage, wird eine jeweils von uns bekanntgegebene Frachtvergütung erstattet. Wir sind berechtigt, Höchstfrachtvergütungen festzusetzen und für Teilladungen nur die anteilige Frachtvergütung zu erstatten.
3. Sonderkosten, wie z.B. Wiegegelder, Ortszuschläge, Mehrkosten infolge Straßenumleitungen usw., gehen zu Lasten des Käufers.
4. Das vom Lieferwerk oder durch bahnamtliche Verwiegung festgestellte Gewicht ist für die Berechnung maßgebend.
5. Unsere Kaufpreisforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Skonto nach den am Tage der Lieferung geltenden Sätzen wird nur dann gewährt, wenn keine älteren Forderungen mehr offenstehen. Nicht skontoberechtigt sind Frachtvorlagen und Frachtvergütungen. Der skontoberechtigte Betrag und die Skontofrist werden in unseren Rechnungen ausgewiesen.
6. Wir behalten uns die Annahme von Wechseln für jeden Einzelfall vor. Skonti werden in diesem Falle nicht gewährt. Die Annahme von Wechseln und Schecks sowie die Gutschrift von Beträgen, die uns im Wege des Banklastschriftverfahrens zugehen, erfolgen nur erfüllungshalber. Gutschriften über solche Beträge erfolgen darüber hinaus vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Alle Auslagen, z.B. Diskontspesen, werden gesondert berechnet.
7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
8. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nur insoweit, als es unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche betrifft.
9. Die Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen des Käufers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
IX. Sicherungsrechte
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
3. Bei Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, verarbeiten oder veräußern, vorausgesetzt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffern 5 bis 7 gehen auf uns über. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen – nicht von uns verkauften – Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag Ziffer 5 und 6 entsprechend.
8. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziffer 4 und 7 bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Wir sind zum Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder in anderer Weise eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation eintritt. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
11.Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
X. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft und die Lieferung sorgfältig auf Mängel untersucht wird. Die Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Ware, ansonsten unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zugegangen ist. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Verarbeitung einer mangelhaften Lieferung unterbleibt.
2. Gewichtsangaben bei in Säcken verpackter Ware verstehen sich mit Abweichungen vom Nettogewicht von bis zu 2%. Gewichtsbeanstandungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen erfolgen. Im Übrigen gilt das im Lieferwerk festgestellte Gewicht. Gewichtsbeanstandungen können nur innerhalb von drei Tagen nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
3. Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art der beanstandeten Waren, die Art des Mangels, die Chargennummer, den Liefertag sowie darüber enthalten, von welchem Werk oder Lager und aus welcher Lieferung die Ware stammt. Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind zusammen mit der Mängelrüge in geeigneter Weise nachzuweisen. Jeder Mängelrüge muss eine repräsentative Probemenge der beanstandeten Waren mit Angaben der Chargennummer beigefügt sein, die uns eine Nachprüfung der erhobenen Beanstandungen ermöglicht. Die Probenahme muss nach den einschlägigen Vorschriften und Normen erfolgen. Steht eine solche Probe der beanstandeten Ware nicht zur Verfügung, so ist bei der Beurteilung der gelieferten Erzeugnisse von Ergebnissen auszugehen, die wir selbst auf Kosten des Käufers festgestellt haben.
4. Im Rahmen der Gewährleistung werden wir nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung).
5. Ist eine uns vom Käufer zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine Fristsetzung aus anderen Gründen nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Lieferung oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
6. Schadenersatzansprüche wegen Mängeln unterliegen den Beschränkungen der Ziffer XI. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
7. Gewährleistungsansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
XI. Haftung
1. Wir haften nicht für Schäden, Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegen.
2. Wir haften nicht für Schäden, die auf einem ungeeigneten, unsachgemäßen oder nach dem vertraglichen Leistungsumfang nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Waren zurückzuführen sind.
3. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten sowie für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie vertragliche Nebenpflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personen oder des Eigentums vor erheblichen Schäden bezwecken.
4. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht ist unsere Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
5. Im Falle eines Schadens, der auf einem grob fahrlässigen Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen beruht, ist unsere Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
6. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung aus Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
XII. Höhere Gewalt
Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen infolge Ereignisse Höherer Gewalt gehindert – gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten sind -, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Höheren Gewalt stehen gleich Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, rechtmäßige Aussperrung und sonstige Arbeitskämpfe sowie alle sonstigen, unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und von uns unverschuldeten Umstände. Sofern Höhere Gewalt oder nach Satz 2 gleichstellte Ereignisse unsere Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht länger zumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten. Wir werden den Käufer über Höhere Gewalt und die gleichgestellten Umstände soweit möglich unverzüglich benachrichtigen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferplicht ist:
1.1 im Falle der Lieferung frei Empfangsstation der Ort der Übergabe am Bestimmungsort.
1.2 im Falle der Abholung der Ware durch den Käufer die Ladestelle des Lieferwerks.
2. Erfüllungsort für alle sonstigen Pflichten ist Heilsbronn.
3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dieser Vereinbarung ist Heilsbronn. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Seiten ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
XIV. Datenverarbeitung
Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass wir personenbezogene Daten aus dem Vertragsverhältnis in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeiten.
XV. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, welche dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss und den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn und soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen eine Regelungslücke aufweisen.